Herausforderungen für Business Angels bei der Beteiligung an Jungunternehmen
Bei der Entscheidung, in ein bestimmtes Jungunternehmen zu investieren, stehen Business Angels, insbesondere neu am Markt tätige, vor spezifischen Herausforderungen. Im Folgenden sollen die am häufigsten auftretenden Herausforderungen kurz beleuchtet und Lösungsansätze skizziert werden, wobei dieser Artikel keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt.
Erwartungshaltung Gründer vis-a-vis Business Angel
Unternehmensgründer haben zumeist kein oder nur geringes Vorwissen über die Tätigkeit von Business Angels. Oft setzen sie sich erstmals mit Business Angels auseinander wenn ihr Geschäftsmodell erste Erfolge erzielt hat und sie rasch zusätzliches Kapital benötigen, um erforderliche Erweiterungsinvestitionen tätigen zu können.
Die hohen Ansprüche an erwartete Rendite beziehungsweise Gewinnbeteiligung und Mitspracherechte in der Unternehmensführung, die Business Angels aufgrund des hohen Risikoprofils ihrer Tätigkeit notwendigerweise stellen müssen (die Mehrheit der Jungunternehmen wird innerhalb weniger Jahre ab Markteintritt insolvent), sind für Gründer oft überraschend und erscheinen ihnen überzogen. Hier ist es wichtig, dass Business Angels gegenüber Gründern von Anfang an in einer leicht nachvollziehbareren Weise erklären, wie ihr Geschäftsmodell funktioniert und mit welchen Risiken sie konfrontiert sind, sodass Gründer verstehen, was ein Business Angel leisten kann, wo er einen Mehrwert für das Unternehmen bringen kann, und welche Anforderungen aus Sicht des Business Angels vor einer Beteiligung an einem Unternehmen erfüllt sein müssen.
Verhandlungen mit den Gründern
Nicht selten kommt es vor, dass mehrere Gründer, die beabsichtigen, gemeinsam eine innovative Geschäftsidee zu realisieren, ihre gemeinsame unternehmerische Tätigkeit beginnen, ohne sich darüber Gedanken zu machen, wie einerseits die täglichen operativen Geschäftsführungsentscheidungen und andererseits die strategischen Entscheidungen zu treffen sind, falls keine Einigkeit zwischen allen Gründern hergestellt werden kann. Gerade der Einstieg eines externen Investors stellt eine erste Bewährungsprobe dar, bei der unterschiedliche Meinungen bei den Gründern leicht vorkommen können.
Aus Sicht des Business Angels ist es ratsam, sich vor einer Beteiligung die Homogenität und Entscheidungsfindung innerhalb der Gründer genau anzusehen und nach Möglichkeit auch zu testen.
Beim Einstieg des Business Angel ist ein Beteiligungsvertrag mit den Gründern zu verhandeln. Dabei ist aus Sicht des Business Angel wichtig, eine Ansprechperson zu haben, die als Vertreter für sämtliche Gründer agiert. Keinesfalls sollte sich ein Business Angel darauf einlassen, laufend mit wechselnden Personen aus dem Kreis der Gründer zu verhandeln, das Risiko von Missverständnissen und einem unbewussten (oder bewussten) Abrücken von bereits vereinbarten Konditionen ist zu groß.
Abgesehen vom Einstieg des Business Angel ist es auch für den weiteren laufenden Geschäftsbetrieb essentiell, dass innerhalb der Gründer ein Willensbildungsprozess implementiert ist, der eindeutig regelt, wie Entscheidungen im Fall von Meinungsdifferenzen innerhalb der Gründer herbeigeführt werden. Insbesondere bei einer geraden Anzahl von Gründern ist klar zu regeln, wie mögliche Pattsituationen (zum Beispiel zwei Gründer stimmen für, zwei gegen eine bestimmte Maßnahme) vermieden werden beziehungsweise wie damit umgegangen wird ohne die Handlungsfähigkeit des Unternehmens zu beeinträchtigen. Der Business Angel sollte darauf bestehen, dass ein entsprechender Entscheidungsprozess innerhalb der Gründer schriftlich fixiert wird. Hierzu kommen insbesondere Gesellschaftsvertrag, Geschäftsordnung für die Geschäftsführung und ein allfälliger Syndikatsvertrag (Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern) in Betracht.
Due Diligence Prozess
Aufgrund fehlender beziehungsweise einer nur sehr kurzen Unternehmenshistorie ist die Datenmenge, die einem Business Angel vor seinem Einstieg zur Prüfung zur Verfügung gestellt wird, regelmäßig sehr klein und lässt naturgemäß keine oder nur eine sehr vage Einschätzung der möglichen zukünftigen Geschäftsentwicklung zu.
Aus diesem Grund ist der Business Angel bei seiner Due Diligence vor einem Einstieg im Wesentlichen auf folgende Kernthemen beschränkt, denen er dafür aber umso mehr Aufmerksamkeit widmen sollte.
Beurteilung der Gründer / des Managements
Traut der Business Angel den Gründern das erforderliche Engagement und vor allem Durchhaltevermögen zu, insbesondere die Fähigkeit, mit anfänglichen Misserfolgen umzugehen? Hier empfiehlt sich ein umfassender Background-Check und ausreichend Zeit einzuplanen, um die Gründer fachlich und persönlich kennen zu lernen.
Vorbereitung
Sind die Gründer gut vorbereitet, haben sie den Zielmarkt und die Wettbewerber ausführlich analysiert oder handeln sie nur aufgrund von Ideen, die noch keiner kritischen Analyse / Prüfung unterzogen wurden?
Plausibilität
Decken sich die Markteinschätzungen der Gründer mit denen des Business Angels aufgrund seiner Erfahrungen aus früheren beziehungsweise anderen Transaktionen, Gesprächen oder sonstigen Kenntnissen des Business Angels über den Zielmarkt? Hier ist naturgemäß ein Business Angel im Vorteil, der sich auf einen bestimmten Markt spezialisiert und ein entsprechendes Know-how erarbeitet hat.
Kostenkontrolle
Ist die Aufwandsplanung der Gründer für die nächsten Jahre realistisch? Während der zukünftige Umsatz bei einem Jungunternehmen naturgemäß sehr ungewiss ist, sind die erforderlichen Kosten, um eine bestimmte Geschäftsidee umzusetzen, zumindest von Branchenkennern in der Regel recht gut einschätzbar. Hier kann der Business Angel aufgrund seiner Erfahrung bei früheren Transaktionen bereits vor einem Einstig einen Mehrwert für das Jungunternehmen leisten und zugleich prüfen, ob die Gründer gut vorbereitet sind und von realistischen Annahmen ausgehen.
Commitment der Gründer
Welches persönliche Commitment sind die Gründer bereit einzugehen? Trachten die Gründer danach, jede persönliche Haftung für Verbindlichkeiten ihres Unternehmens zu vermeiden und soll das Kapital des Business Angels in erster Linie zur Auszahlung eines erfolgsunabhängigen laufenden Gehalts für die Gründer eingesetzt werden, sodass die Gründer bei Scheitern ihrer Geschäftsidee kaum Nachteile zu tragen haben oder sind die Gründer von ihrer Geschäftsidee so überzeugt, dass sie auch bereit sind, signifikante Risiken hinsichtlich ihres Privatvermögens einzugehen? Welche Arbeitsleistungen haben die Gründer in der Vergangenheit erbracht beziehungsweise wie planen sie ihre zukünftigen Arbeitsleistungen? Handelt es sich nur um eine Idee, die die Gründer mit halbem Engagement nebenbei zu ihren anderen hauptberuflichen Tätigkeiten „ausprobieren“ oder sind sie bereit, 100% ihrer Ressourcen dem Unternehmen zu widmen. Auch ein Business Angel, der über vertiefte Kenntnisse und Erfahrung in einem bestimmten Markt verfügt, hat sich naturgemäß bei weitem nicht so intensiv mit einer bestimmten Geschäftsidee auseinandergesetzt wie die Gründer, die die jeweilige Geschäftsidee selbst entwickelt haben. Um diesen Informationsnachteil weitestgehend zu kompensieren ist es für den Business Angel besonders wichtig, herauszufinden, wie sehr die Gründer von ihrer Geschäftsidee überzeugt sind.
Herausforderungen aufgrund vermeidbarer Komplexität
Gerade bei neu am Markt tätigen Business Angels besteht die Gefahr, durch vermeidbare Komplexität beim Beteiligungsprozess und Beteiligungsvertrag Barrieren zu schaffen. Solche Barrieren können dazu führen, dass eine Beteiligung gar nicht zustande kommt, weil bei den Gründern der Eindruck entsteht, dass sie durch einen vom Business Angel geschaffenen vermehrten administrativen Aufwand vom operativen Geschäft abgelenkt werden und sich deshalb für die Beteiligung keines oder eines anderen Business Angels entscheiden. Es kann aber auch der Fall eintreten, dass nach Einstieg des Business Angels der durch ihn geschaffene administrative Aufwand tatsächlich Ressourcen der Gründer bindet, die sie nicht dem operativen Geschäft widmen können.
Hier liegt die Herausforderung darin, Regelungen in Beteiligungsverträgen, Gesellschaftsverträgen, Syndikatsverträgen, etc. auf die Themen zu beschränken, die wirklich wichtig sind, dafür aber diesen Themen bei der Verhandlung und Ausformulierung besondere Beachtung zu widmen, sodass die entsprechenden Regelungen präzise, für alle Beteiligten leicht verständlich und somit auch leicht administrierbar sind. Welche Themen dies sind wird von den individuellen Verhältnissen des Business Angels einerseits und des Jungunternehmens sowie der Gründer andererseits abhängen. Aus diesem Grund sollte auf die ungeprüfte Verwendung von standardisierten Vertragstexten bei der Beteiligung eines Business Angels tunlichst verzichtet werden. Der Erfolg eines Business Angels realisiert sich erst beim Exit, aber ein optimal strukturierter und umgesetzter Einstieg ist unabdingbare Voraussetzung dafür.
Gastautor Dr. Bernhard Umfahrer gründete die Wirtschaftsanwaltskanzlei Umfahrer im Jahr 2013 in Wien. Davor war Dr. Umfahrer bei bpv Hügel Rechtsanwälte in Mödling/Wien und als Investmentbanking Analyst im Bereich M&A und IPO-Beratung bei Rothschild in Frankfurt am Main tätig. Die Schwerpunkte von Dr. Umfahrer sind M&A, Gesellschaftsrecht, Umgründungen, Private Equity und Venture Capital.
𝗙𝗢𝗟𝗚𝗘 𝗨𝗡𝗦 𝗔𝗨𝗙 𝗦𝗢𝗖𝗜𝗔𝗟 𝗠𝗘𝗗𝗜𝗔: